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Barrierefreie Website wird ab 2025 zur Pflicht
Hat dein Pflegedienst schon eine barrierefreie Website? Nein? Dann wird es höchste Zeit, sich mit diesem Thema zu befassen. Barrierefreie Websites helfen nämlich nicht nur einer Vielzahl von Internetnutzern, sondern werden bald auch für einen Großteil der deutschen Unternehmen zur Pflicht. In unserem Ratgeber erfährst du, was eine barrierefreie Webpräsenz ausmacht und wann du sie haben musst.
Was bedeutet “barrierefreie Website”?
Das Internet soll für alle Menschen zugänglich sein, ganz gleich, ob und welche körperlichen oder geistigen Einschränkungen sie haben. Gemäß der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) gilt eine Webpräsenz als barrierefrei, wenn auf ihr Informationen so aufbereitet werden, dass alle Menschen diese uneingeschränkt nutzen können.
Wie wichtig das ist, lässt sich leicht an Beispielen zeigen: Gehörlose oder schwerhörige Nutzer können mit Videos ohne Untertitel nichts anfangen. Erblindete Webuser können die Website-Inhalte nicht vollumfänglich nutzen, wenn Bilder, Formulare etc. nicht mit einer Textbeschreibung versehen sind. Sehbehinderte bekommen dagegen Schwierigkeiten mit schwachen Kontrasten oder einer zu kleinen Schriftgröße.
Diese Aspekte sind für eine barrierefreie Webpräsenz besonders wichtig:
- Textalternativen zu Bildern und Grafiken
- einfache Layouts mit klar strukturierten Informationen
- Bedienelemente, mit denen Betroffene z.B. den Kontrast oder die Schriftgröße ändern können
- Übersetzungen in leichte Sprache
- Unterstützung von Screenreadern
- die Möglichkeit, nur mithilfe einer Tastatur durch die Website zu navigieren
- Vermeidung von Elementen, die einen epileptischen Anfall auslösen könnten
- klare Auszeichnung von Formularen uvm.
Europäische Richtlinien und deutsche Gesetze
Als Basis für das Thema Barrierefreiheit gilt die Europäische Richtlinie 2016/2102. Diese EU-weite Richtlinie befasst sich mit der Barrierefreiheit von Internetseiten und mobilen Anwendungen in Bezug auf öffentliche Stellen sowie Dienstleistungen des öffentlichen Sektors. Die Prinzipien und Anforderungen dieser Richtlinie wurden 2019 durch den European Accessibility Act (EAA) erweitert. Der EAA ist das zentrale europäische Barrierefreiheitsgesetz und legt einheitliche Anforderungen für die Barrierefreiheit von Produkten, Dienstleistungen und Online-Handel fest.
Auf Grundlage der EU-Richtlinien wurden in Deutschland mehrere Gesetze und Verordnungen zur Barrierefreiheit geschaffen. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) ist die nationale Umsetzung der oben erwähnten EU-Richtlinie 2016/2102 und befasst sich mit dem öffentlichen Sektor und behördlichen Fachverfahren. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) dagegen ist die nationale Entsprechung des EAA und regelt die Barrierefreiheit zahlreicher Dienstleistungen und Produkte mit Fokus auf digitale Angebote. Zu den Bereichen, die vom BFSG geregelt werden, gehören:
Dienstleistungen:
- Webseiten
- Online-Shops
- elektronischer Geschäftsverkehr
- mobile Anwendungen
- elektronische Tickets etc.
Produkte:
- Computer
- Smartphones & Tablets
- E-Books
- Geldautomaten
- Fahrausweisautomaten
Unabhängig von dieser Auflistung verpflichtet das BFSG jedes Unternehmen, das eine Website betreibt und damit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr offeriert, diese Website barrierefrei zu gestalten.
Das BFSG tritt ab dem 28. Juni 2025 in Kraft, die BITV gilt bereits jetzt. Das bedeutet, dass gemäß der BITV schon jetzt Websites des öffentlichen Sektors barrierefrei sein müssen. Achtung: Auch Webseiten und Online-Shops, die zu mindestens 50 % aus staatlichen Quellen finanziert werden, fallen unter das BITV.
Ab 2025: Pflicht zur barrierefreien Website
Zum 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es gilt dann für digitale Angebote (Produkte und Dienstleistungen), die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden bzw. vertrieben werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle betroffenen Webseiten barrierefrei sein, das bedeutet wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust für alle Menschen mit Einschränkungen. Zudem muss dann auf Websites auch eine “Erklärung zur Barrierefreiheit” vorhanden sein.
Ausgenommen von der Pflicht zur barrierefreien Website sind lediglich Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Beschäftigte haben und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme nicht mehr als 2 Millionen Euro beträgt.
Unser Tipp: Gestalte deine Website und Leistungen in jedem Fall so barrierefrei wie möglich. Mit einer barrierearmen bzw. barrierefreien Webpräsenz geht schließlich auch ein enormer wirtschaftlicher Faktor einher. Wer deine Leistungen barrierefrei erfassen kann, erlebt eine bessere Nutzererfahrung und wird sich daher eher für dein Unternehmen entscheiden als für deine Konkurrenz, die keine barrierefreie Website hat.